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29/04 2011: Versetzung von Regelschullehrer an Grundschulen
In seinem Schreiben vom 27. April 2011 informiert das TMBWK die Staatlichen Schulämter die Versetzung von Regelschullehrern an eine Staatliche Grundschule zu prüfen.
Im Ergebnis dieser Prüfung können Regelschullehrer, die langjährig an eine Grundschule abgeordnet waren, mit ihrem Einverständnis an eine Grundschule versetzt werden, wenn:
• ein entsprechender Bedarf im Grundschulbereich gegeben ist, • seitens der Fachaufsicht hiergegen keine Bedenken bestehen, • die Bediensteten einer Übertragung des Amtes „Lehrer – soweit nicht anderweitig eingereiht“ zustimmen und • im Regelschulbereich der Unterricht weiterhin abgedeckt werden kann.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden die in Frage kommenden Lehrkräfte durch die Staatlichen Schulämter informiert.
Eventuelle Versetzungsanträge sind über das Staatliche Schulamt bis zum 13. Mai 2011 an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu richten. Die Versetzungen können bei Vorliegen oben genannter Voraussetzungen zum Schuljahr 2011/2012 vorgenommen werden. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs der im Floating beschäftigten Lehrkräfte auf 100% kann erfolgen, soweit der Einstellungskorri-dor dies zulässt.
Damit verbunden ist der deutliche Hinweis darauf, dass mit der Versetzung eine Verwendung als Regelschullehrer und die Option entfällt, künftig in Besoldungsgruppe A13 befördert bzw. bei tarifbeschäftigten Lehrkräften in die E13 höhergruppiert zu werden.
Bedienstete, die sich bereits in der Besoldungsgruppe A13 bzw. in der Entgeltgruppe E13 befinden, können nur versetzt werden, wenn sie auf eigenen Wunsch eine geringere Besoldung bzw. Eingruppierung beantragen und somit finanzielle Einbußen in Kauf nehmen!
Bei verbeamteten Kolleginnen und Kollegen ist darüber hinaus noch zu beachten, dass sich auch das spätere Ruhegehalt verringert, da in diesen Fällen die Berechnung der Versorgungsbezüge aus der niedrigeren Besoldungsgruppe heraus (hier also A 12 anstatt A 13) erfolgt (vergl. § 5 Absatz 5 Beamtenversorgungsgesetz).
Letztendlich muss der Beschäftigte für sich entscheiden ob die angestrebte Versetzung im Verhältnis zu den o. beschriebenen finanziellen Nachteilen steht. Gegebenenfalls sollte man die Möglichkeit einer weiteren Abordnung prüfen, bei der die besoldungstechnischen Nachteile nicht auftreten dürften!
Für weitere Nachfragen stehen wir unseren Mitgliedern natürlich jederzeit gern zur Verfügung!
Bernd Fröhlich stell. Landesvorsitzender
29/07 2009: Lehrer müssen bei Bedarf vollbeschäftigt werden Nur für Mitglieder 05/09 2008: Außerplanmäßige Flexibilisierung auch in diesem Schuljahr möglich!
Nach dem Einloggen finden Sie unter dem Menüpunkt "tlv-Mitglieder" dazu weitere Informationen. 07/09 2008: Pflege von Angehörigen bei Berufstätigkeit erleichtert
Die Bundesregierung hat am 01.03.2008 das Gesetz zur Förderung der häuslichen Pflege naher Angehöriger (PflegeZG) verabschiedet, welches ab dem 01.07.2008 gilt.
Ziel ist es, dem Wunsch vieler Pflegebedürftiger nach Pflege im häuslichen Umfeld zu ent-sprechen und den pflegenden Angehörigen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu erleichtern. Sie sollen möglichst flexibel reagieren können, wenn die Pflege eines Familienmitglieds erforderlich wird.
Der Geltungsbereich des Gesetzes erfasst jedoch nicht alle Berufstätigen, sondern lediglich Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Selbstständige und Auszubildende.
Beamte können sich nicht auf das PflegeZG berufen. Für sie gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei die Personen, die mindestens die Pflegestufe I nach dem Sozialgesetzbuch XI erreichen.
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, wenn sie für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege organisieren müssen.
Dem Arbeitgeber muss die Verhinderung und deren Dauer unverzüglich mitgeteilt werden. Auf Verlangen ist zum Nachweis eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das Beschäftigungsverhältnis besteht für diese Zeit unverändert fort.
Eine Fortzahlung der Vergütung während der vorübergehenden Freistellung sieht das PflegeZG nicht vor. Eine Vergütung kann sich aber aus § 616 BGB ergeben. Nach § 29 TVöD und TV-L kann bei schwerer Erkrankung bestimmter Angehöriger eine bezahlte Freistellung von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen. Bei dort nicht genannten Fällen oder einer zeitlich länger andauernden Freistellung wird daher die Vergütung im Geltungsbereich des TVöD und TV-L nicht fortgezahlt.
Zum anderen haben nahe Angehörige bei einer Pflegedauer von bis zu sechs Monaten einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit (sog. Pflegezeit). Beschäftigte müssen das dem Arbeitgeber 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflege schriftlich ankündigen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten.
Während der Freistellungszeit ruht das Arbeitsverhältnis, eine Lohnfortzahlung erfolgt nicht. Der Pflegende ist bei einer Pflege von mindestens 14 Stunden wöchentlich weiter in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Kranken- und Pflegeversiche-rungsbeiträge können auf Antrag von der Pflegekasse in Höhe des Mindestbeitrages übernommen werden.
Arbeitnehmer genießen ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit bis zu deren Beendigung Kündigungsschutz. Muss der Arbeitgeber für die Pflegezeit eine Ersatzkraft einstellen, darf er dieses Arbeitsverhältnis befristen (zulässiger Sachgrund). Außerdem hat der Arbeitgeber gegenüber der Ersatzkraft ein Sonderkündigungsrecht, wenn der freigestellte Beschäftigte vorzeitig aus der Pflegezeit zurückkehrt.
Quelle: dbb tarifunion Tacheles 9/08
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