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Kompetenznetzwerk Schule


Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Erzieherinnen an Grundschulhorten, die sich im Pilotprojekt „Weiterentwicklung der Thüringer Grundschulen" befinden

 

Das aktive und passive Wahlrecht der Erzieherinnen und Erzieher an den Grundschulen zu den Personalratswahlen 2010 im Bereich Schulen wird nicht durch die Teilnahme an der Weiterentwicklung der Thüringer Grundschule auf der Basis von Erprobungsmodellen berührt.

 

Grundsätzlich richtet sich die Wahlberechtigung nach der Zugehörigkeit zur Dienststelle, hier also zur Schule, die durch die mit der Zuweisung einher gehenden Übertragung des Direktionsrechts an den Schulträger, unberührt bleibt.

 

Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1983- Az.: 6 P 29/82 - auf die hier vorliegende Konstellation überträgt. Danach sollen die Belange des Beschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen werden, die am ehesten zu seinem Wohl tätig werden kann. Hier hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, in die folgende Maßgaben einzubeziehen sind:

 

Ist der Beschäftigte aus der Dienststelle ausgegliedert oder noch in sie einbezogen? Wer bestimmt den tatsächlichen Arbeitseinsatz? Wer führt in fachlicher und dienstlicher Hinsicht die Aufsicht? Wer nimmt die Entgeltberechnung wahr?  Bei wem liegt das Direktionsrecht?

 

Nur wenn der Arbeitgeber des Beschäftigten (hier also das Land) im Ergebnis der Gesamtbetrachtung gänzlich in den Hintergrund tritt und sich seine Befugnisse nur noch auf den arbeitsvertraglichen und tarifrechtlichen Überbau des tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses beschränken, geht auch die Zuordnung zum Arbeitgeber und damit die Wahlberechtigung zu den Personalvertretungen des Arbeitgebers verloren.

 

So liegt der Sachverhalt vorliegend  aber nicht. Bei den genannten Maßgaben ist zwar zu konstatieren, dass das Direktionsrecht nicht mehr beim Land liegt, womit sich dem Schulträger Möglichkeiten zur Bestimmung des Arbeitseinsatzes eröffnen. In den Einsatz an der Schule ist mi t dem Schulleiter aber ein Landesbediensteter in die Bestimmung des Einsatzes einbezogen. Die Fach-und Dienstaufsicht liegt weiterhin beim Land. Darüber hinaus bleibt die Gehaltsabrechnung beim Land und das Staatliche Schulamt personalführende Dienststelle der Erzieherinnen und Erzieher, was zur Folge hat, dass hier weiterhin über die Zulassung zu Fortbildungsveranstaltungen, Freistellungen, Dienstreisen und Reisekosten entschieden wird.

 

Somit führt die Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass das aktive und passive Wahlrecht zu den Personalvertretungen des Bereichs Schulen erhalten bleibt.

 

Quelle: Antwort des TMBWK zu einer Anfrage des Hauptpersonalrates

 


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Letzte Änderung: 10.03.2010 RSS    | Seite empfehlen | Druckansicht | pdf-Ansicht | Impressum