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13/07 2011: Häufig gestellte Fragen
An dieser Stelle finden Sie Antworten auf die Fragen, die immer wieder bei unseren Schulungen für Personalräte gestellt werden.
Falls Sie selbst eine Frage haben - Bitte per E- Mail an:f.hamann(at)tlv.de
1. Wann erhält man welche Altersabminderungen?
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Organisation der Schuljahre erhält derjenige, der im laufenden Schuljahr das 55. Lebensjahr vollendet, 2 Stunden, wenn er mindestens 0,75 VZB "am Kind" arbeitet bzw. 1 Stunde, wenn er mindestens 0,5 VZB "am Kind" arbeitet. Es ist also zu beachten, dass andere Anrechnungsstunden (z. B. für Fachberatertätigkeit) aus dem Arbeitsumfang herauszurechnen sind. Als Grundlage zur Berechnung empfehlen wir, nicht den Beschäftigungsumfang in Prozent sondern vielmehr die Anzahl der Pflichtstunden heranzuziehen.
Bitte beachten Sie dabei: Fällt allein durch die Altersabminderungen der Arbeitsumfang unter die 0,75 VZB bzw. unter 0,5 VZB, so sind die Altersabminderungen dennoch zu gewähren!Aus gegebenem Anlass weisen wir außerdem darauf hin, dass der Örtliche Personalrat über die korrekte Vergabe dieser personenbezogenen Abminderungen wachen sollte! Sie stehen den Kolleginnen und Kollegen zu!
2. Wo sitzen die Bezirkspersonalräte (BPR) und wer vertritt dort die Interessen der Beschäftigten?
Die Bezirkspersonalräte (BPR) wurden von allen Beschäftigten des jeweiligen Schulamtsbereiches, getrennt nach Schularten, gewählt. Dazu standen Listen der verschiedenen Interessenvertretungen, also auch des tlv zur Wahl. Somit sind, im Gegensatz zu manchen Behauptungen, natürlich auch tlv Mitglieder in den BPRs vertreten. Auf der Grundlage des ThürPersVG treten sie, so wie die anderen BPR- Mitglieder auch, für die Interessen aller Beschäftigten ein, unabhängig davon, ob sie tlv- Mitglied sind oder nicht.
Die BPRs haben ihren Sitz beim jeweiligen Staatlichen Schulamt und sind dort auch per Telefon, Fax oder E- Mail erreichbar. Gelegentlich werden die BPRs mit dem HPR verwechselt. Der HPR (Hauptpersonalrat) hat seinen Sitz beim TMBWK in Erfurt.
3. Welche Angaben sind bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses zwingend erforderlich?
Im Zusammenhang mit den bevorstehenden BPR- Wahlen erreichen uns vermehrt Anfragen bzgl. des Inhaltes von Wählerverzeichnissen.
Dazu ist anzumerken:
1. Es ist für die Wahl des BPR nicht erforderlich, die Wahlberechtigen nach Beamte und Arbeitnehmer getrennt zu erfassen, da in der jeweiligen Schulart- Gruppe gewählt wird (GS, RS, FS, Gm/SBBS).
2. Leider sind noch immer vereinzelt Vorlagen von Wählerverzeichnissen im Umlauf, die neben dem Geburtsdatum auch die Adresse der Wahlberechtigten abfordern. Das ist nicht erforderlich! Die Angabe des Geburtsdatums macht sich aber vor allen Dingen dann erforderlich, wenn es Beschäftigte gibt, bei denen sowohl Vor - als auch Zuname übereinstimmen. 
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