dbb und TdL gestalten Tarifrecht für Lehrkräfte weiter aus

Entgeltordnung Lehrkräfte im Detail verbessert!

Seit dem 1. August 2015 ist die erste Entgeltordnung für Lehrkräfte in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin gültigen Arbeitgeberrichtlinien, auf deren Gestaltung die Gewerkschaften keinen Einfluss hatten. Während der letzten Einkommensrunde mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat sich der dbb dafür entschieden, die Eingruppierung der Lehrkräfte nicht mehr den Arbeitgebern allein zu überlassen. „Rückblickend lässt sich sagen, dass das der richtige Schritt war, denn ohne diesen Einstieg würden wir auch heute noch mit leeren Händen dastehen“, resümiert Jens Weichelt, in der Geschäftsführung der Bundestarifkommission für den Lehrkräftebereich zuständig. „Mit den jetzt erzielten Konkretisierungen und Verbesserungen des ersten Änderungstarifvertrags wird erneut deutlich, es ist besser, einen Tarifvertrag zu gestalten, als auf Maximalforderungen zu beharren.“ Der dbb ist sich mit der TdL einig, dass das neue Tarifwerk gerade in der Anfangsphase einer ständigen Qualitätskontrolle zu unterziehen ist. Der jetzt vereinbarte erste Änderungstarifvertrag ist das Resultat eines regelmäßigen Austauschs zwischen den Arbeitgebern und dem dbb.

Wer Fristen versäumt, wird leer ausgehen!

Weiterhin machte Weichelt deutlich, dass jeder bislang nach den Arbeitgeberrichtlinien beschäftigte Lehrer, der in den Genuss der Entgeltordnung und ihrer Vorteile kommen will, Antragsfristen einzuhalten hat. „Es wäre bedauerlich, wenn Kolleginnen und Kollegen auf Grund schlechter Beratung auf die Vorteile der neuen Entgeltordnung verzichten müssten.“ Es ist festzustellen, dass eine rein ideologische Betrachtung des neuen Tarifwerks immer mehr einer sachlichen Bewertung weicht. Zunehmend interessieren sich auch Beschäftigte, die nicht Mitglied einer dbb-Gewerkschaft sind, für die Details zur neuen Entgeltordnung. Wichtig: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Deshalb ist Folgendes zu beachten:

Die Fristen im Detail

Ausgehend vom unveränderten Grundsatz, dass am 31. Juli 2015 im Schuldienst vorhandene Lehrkräfte die jeweilige Verbesserung der Entgeltordnung auch jeweils fristgerecht beantragen müssen (ab 1. August 2015 und bis 31. Juli 2016 die Höhergruppierung beziehungsweise eine Entgeltgruppenzulage sowie ab 1. August 2015 und bis 31. Juli 2017 die Angleichungszulage), haben der dbb und die TdL das Verfahren der Beantragung in Fällen der mehrfachen Verbesserung vereinfacht.

Hiervon sind insbesondere Lehrkräfte erfasst, denen zunächst ein Antrag auf Höhergruppierung (Fristablauf für den Antrag 31. Juli 2016) und außerdem ein Antrag auf die Angleichungszulage (Fristablauf ein Jahr später) zukommt. In diesen Fällen gilt nunmehr ein Antrag im Rahmen der längeren Frist (Angleichungszulage, zu beantragen bis 31. Juli 2017) zugleich als Antrag auf die Höhergruppierung auch dann, wenn dieser Antrag selbst nicht fristgerecht vor Ende Juli 2016 gestellt wurde. Im Ergebnis genügt nun ein Antrag der Lehrkraft und hierbei der später zu stellende, um beide Verbesserungen beanspruchen zu können. Diese Vereinfachung rettet die Höhergruppierung rückwirkend zum 1. August 2015, wenn lediglich der Antrag auf die Angleichungszulage noch fristgerecht bis Ende Juli 2017 gestellt wurde. Entsprechendes gilt im Fall der Entgeltgruppenzulage bei der ebenso später fristgerecht zu beantragenden Angleichungszulage.

Der Änderungs-TV im Detail

Erstmalige Höhergruppierung bei Änderung des Besoldungsrechts Die antragsabhängige Höhergruppierung greift ebenso wie die beanspruchte Entgeltgruppenzulage jeweils zum Stichtag 1. August 2015. Damit werden zunächst allein die bei Inkrafttreten der Entgeltordnung im Besoldungsrecht gültigen Regelungen inhaltlich erfasst. Bislang war allerdings fraglich geblieben, wie übergeleitete Lehrkräfte auch ohne (antragsabhängige) echte Eingruppierung nach der Entgeltordnung von Verbesserungen im Besoldungsrecht profitieren, wenn diese erst nach dem Stichtag in Kraft treten. Schließlich sind am 31. Juli 2015 im Schuldienst bereits vorhandene Lehrkräfte ohne einen eingruppierungswirksamen Tätigkeitswechsel nur dann in der Entgeltordnung und nach ihrer Tarifautomatik eingruppiert, wenn sie eine Verbesserung beantragen (können).

Der dbb und die TdL haben darauf folgende Antwort im Sinne der betroffenen Lehrkräfte gefunden: Wer zum ursprünglichen Stichtag keinen entsprechenden Antrag gestellt hat oder diesen mangels Verbesserung nicht stellen konnte, steckt nicht dauerhaft in der nach den Arbeitgeberrichtlinien zugeordneten niedrigeren Entgeltgruppe fest. Vielmehr besteht nunmehr ein neues Antragsrecht, das zum Stichtag der nach dem 1. August 2015 verbesserten Besoldungsregelung greift. Entsprechendes gilt für den erstmaligen Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage. Für den neuen Antrag gilt eine Frist von einem Jahr ab der durch Gesetz bewirkten Verbesserung. Der fristgemäße Antrag wirkt damit auf den Zeitpunkt der vom Gesetz abgeleiteten besseren Eingruppierungsregelung zurück.

Wie geht’s weiter?

Der dbb wird weiter im Dialog mit der TdL bleiben. Unser nächstes großes Ziel ist es, den begonnenen Weg in der nächsten Einkommensrunde mit den Ländern (2017) erfolgreich fortzuführen und das finanzielle Volumen der Entgeltordnung weiter zu erhöhen. Dieser Weg ist alternativlos, wenn man Mitgliederinteressen sachlich in tarifpolitische Fortschritte ummünzen will. Bis dahin wird der dbb weiterhin in Vorträgen und Schriften Inhalt und Struktur des Tarifwerks kommunizieren. Die hohe Auflage unserer ersten Kommentierung zeigt, wie groß das Interesse an der neuen Entgeltordnung ist.

Höhergruppierungen durch künftige Erhöhung der Angleichungszulage

Um das ab August 2016 eingeleitete Annäherungsverfahren an die Paralleltabelle im Wege der Angleichungszulage zu veranschaulichen, deren Ziel durch weitere Erhöhungen ab dem Jahr 2017 die individuelle Höhergruppierung ist, finden Sie hier die Lehrkräfte-Anwendungstabelle nach § 20 TVÜ-Länder mit dem Tarifstand 1. März 2016. Der jeweils auf die (Entwicklungs-)Stufe bezogene Höhergruppierungsgewinn, der damit die aktuell erforderliche Höhe der Angleichungszulage für das individuelle Auslösen der Höhergruppierung spiegelt, ist in Klammern angegeben. Die dazu angebrachten Pfeile weisen Folgendes aus: