Wegfall der Altersabminderungsstunden?

Fallen die Altersabminderungsstunden im Schuljahr 2021/22 weg?

Die Antwort lautet eindeutig: NEIN!
Die Vergabe der Altersabminderungsstunden wird nach wie vor in § 9 der Thüringer Lehrerarbeitszeitverordnung (ThürLehrAzVO) geregelt, die sich nicht geändert hat.
Allerdings ist in der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres 2021/22 (VVOrgS2122) vom sogenannten Altersabminderungsvorbehalt die Rede.
Was bedeutet das? Das bedeutet, dass Stunden für Arbeitsgemeinschaften und sonstige außerunterrichtliche Tätigkeiten (Punkte f) und g) unter 3.8, gekennzeichnet mit ****), die bisher vorbehaltlos aus der Schulpauschale vergeben wurden, nun unter Umständen wegfallen, nämlich genau dann, wenn diese Aufgaben von Beschäftigten übernommen werden, die Anspruch auf Altersabminderung haben. Genau heißt es dazu in der VVOrgS2122: „Die Schulleitung trägt diese Aufgaben zunächst an die Beschäftigten an, die Altersabminderungen gemäß § 9 ThürLehrAzVO erhalten, bevor LWS aus der Schulpauschale vergeben werden.“

In einem Begleitschreiben des TMBJS zur VVOrgS2122 vom 3. Mai 2021 heißt es: „Sie können weiterhin die Stunden aus der Schulpauschale nach der Regelung in Punkt II Ziffer 3.8… vergeben. Für die in den Buchstaben f) und g) benannten Aufgaben prüfen Sie, ob Lehrkräfte mit Altersabminderungsstunden diese Aufgaben im Umfang der individuellen Altersabminderung übernehmen können. Das Ziel ist es, dass Lehrkräfte, die sonst für die Aufgaben Stunden aus der Schulpauschale bekommen hätten, mehr im Unterricht eingesetzt werden, da die Lehrkräfte mit Altersabminderungen diese Aufgaben nun übernehmen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, können Sie die Stunden (weiterhin) aus der Schulpauschale vergeben.“
Was bedeutet das nun konkret? Wenn eine Lehrkraft mit Altersabminderungsstunden die Übernahme einer Tätigkeit nach f) oder g) ablehnt und die Schule aber Wert legt auf genau diese Tätigkeiten aus Gründen der Tradition, Attraktivität, Angebotsvielfalt, Profilierung der Schule usw., sollten diese Stunden nach wie vor aus der Schulpauschale an die Kollegen vergeben werden, die noch keinen Anspruch auf Altersabminderung haben.

Fazit: Die Gewährung der Altersabminderungsstunden bleibt von all dem unberührt.