Aktueller Stand zum Besoldungsgesetz

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Sommerpause im Parlament ist vorüber und das novellierte Thüringer Besoldungsgesetz wird dann wohl demnächst beschlossen werden. Aufgrund dessen, dass das Ministerium seit einer gemeinsamen Medieninformation mit dem TFM vom 19. Dezember 2017 und einer TFM-Info vom 8. Mai 2018 keine weitere Information herausgegeben hat, möchte ich Ihnen dazu einige Hinweise geben.

Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass das Amt des Regelschullehrers (vollausgebildet) zukünftig in der A 12 mit Zulage in Höhe von 255,92 € besoldet wird. Diese ruhegehaltsfähige Zulage entspricht 50 Prozent der Differenz der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 bezogen auf die Besoldungstabellen des Jahres 2018.

Nach vorliegenden Informationen sollen die Schulämter bereits aufgefordert worden sein, alle Vorbereitungen für die rückwirkende Zahlung zu treffen. Eine Auszahlung im Dezember ist somit nicht ausgeschlossen. Demnächst sollen übrigens auch die Gespräche zwischen den Gewerkschaften und TMBJS/TFM über die vollständige Angleichung zur A 13 beginnen.

Eine Lösung für die sogenannten Ein-Fach-Lehrer, also Lehrer der Besoldungsgruppe A 12, die nach dem Besoldungsgesetz das Amt „als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen“ innehaben, soll kurz vor einer ministeriellen Entscheidung stehen.

Die Gymnasial- und Berufsschullehrer ohne Funktionsstelle verbleiben in der A 13. Nur die Funktionsstelle als Oberstufenleiter bzw. Abteilungsleiter bietet die Möglichkeit, nach A 14 besoldet zu werden.

Der tlv fordert sowohl für die Gymnasialschullehrer und Berufsschullehrer als auch für alle Lehrer anderer Schulformen (Grundschullehrer, Förderschullehrer, Regelschullehrer) die Schaffung weiterer funktionsbedingter Beförderungsämter entsprechend der vielfältigen Aufgaben. Zusätzlich zu diesen Beförderungsämtern sollten zumindest weitere herauszuhebende Tätigkeiten definiert und diese, analog zu den Fachleitern und Fachberatern, zumindest mit Zulagen versehen werden, was auch für die Klassenleiter bzw. Beratungslehrer gelten sollte.

Der tlv unterstützt den Beschluss, den Beförderungsstau bei Schulleitungen aufzulösen, indem interessierte Nachwuchsführungskräfte nicht mehr alle davorliegenden Beförderungsämter vor einer Beförderung in ein Amt der Schulleitung (Schulleiter/-in, stellv. Schulleiter/-in) durchlaufen müssen. Gleiches gilt für den Dienst in der Aus-, Fort- und Weiterbildung am Studienseminar, dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien sowie den Schulaufsichtsdienst.

Sobald sich weitere Neuigkeiten ergeben sollten, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Fröhlich
stellv. Landesvorsitzender
tlv thüringer lehrerverband