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Urteil des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 28.05.2010

Unter dieser oder ähnlicher Überschrift berichtete eine Reihe Thüringer Tageszeitungen über die erfolgreiche Klage einer Lehrerin auf Vollzeitbeschäftigung am Arbeitsgericht Erfurt.

Im Ergebnis der Verhandlung hat das Arbeitsgericht Erfurt unter dem Aktenzeichen 8 Ca 1958/09 das TMBWK verurteilt, „das Angebot der Klägerin auf Änderung des Arbeitsvertrages in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung ab 01.08.2009 anzunehmen.“

In seinem Urteil beruft sich das Gericht auf den § 9 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG):

§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Im Verlauf der Verhandlung wurde nachgewiesen, dass freie Arbeitskapazitäten in Form von zwei Teilzeitarbeitsplätzen zur Verfügung standen. Diese wurden der Klägerin aber nicht angeboten, sondern durch die Einstellung von zwei Lehrerinnen abgedeckt.

Gegen dieses Urteil können die Parteien das Rechtsmittel der Berufung einlegen.

Ich empfehle allen Mitgliedern, den Wunsch zur Erhöhung ihres Beschäftigungsumfanges unter Verwendung des beigefügten Musterschreibens dem Staatlichen Schulamt über den Dienstweg bis zum 31. Juli 2010 anzuzeigen.

Bernd Fröhlich
Referat Tarifrecht

Druckausgabe
Musterschreiben

 

Die ergänzende Vereinbarung zum Floating-Modell ermöglicht den betroffenen Beschäftigten aller Schularten in den nächsten Jahren, die vertraglich festgeschriebenen Beschäftigungsumfänge zu erhöhen bzw. früher in die Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

Von der Vereinbarung profitieren alle Floating-Beschäftigten, auch die, die zu Floating-Bedingungen in den vergangenen Jahren eingestellt wurden.

Angebot an Lehrkräfte an Grundschulen und berufsbildenden Schulen

Die nach dem Floating-Modell beschäftigten Lehrkräfte an GS und bbS erhalten zum 01. August 2009 ein Angebot, den bestehenden Arbeitsvertrag wie nachfolgend beschrieben, abzuändern. Bei Annahme wird dann ein Änderungsvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag geschlossen.

Bei Nichtannahme des Angebots bleibt der Inhalt des derzeitigen Arbeitsvertrages unverändert.

Lehrkräfte an Grundschulen

  • Anhebung des Beschäftigungsumfangs mit Wirkung zum 01. August 2009 auf 90 Prozent eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten (VZB)
  • Vollzeitbeschäftigung zum 01. August 2010

Lehrkräfte an den berufsbildenden Schulen

  • Anhebung des Beschäftigungsumfangs mit Wirkung zum 01. August 2009 auf 75 Prozent eines entsprechenden VZB
  • Anhebung des Beschäftigungsumfangs mit Wirkung zum 01. August 2012 auf 90 Prozent eines entsprechenden VZB
  • Vollzeitbeschäftigung zum 01. August 2013

Lehrkräfte an Förderschulen

  • Anhebung des Beschäftigungsumfangs mit Wirkung zum 01. August 2010 auf 90 Prozent eines entsprechenden VZB
  • Vollzeitbeschäftigung zum 01. August 2011

Lehrkräfte an Regelschulen und Lehrkräfte an Gymnasien

  • Anhebung des Beschäftigungsumfangs mit Wirkung zum 01. August 2012 auf 90 Prozent eines entsprechenden VZB
  • Vollzeitbeschäftigung zum 01. August 2013

Die Verhandlungen werden im Herbst 2009 fortgesetzt mit dem Ziel, Möglichkeiten für weitergehende Erhöhungen von Beschäftigungsumfängen und Laufzeitverkürzungen zu prüfen.

Druckausgabe

Teil A des TKM-Schreibens

TKM-Schreiben an die Beschäftigten vom 12. Mai 2009