Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit als Personalrat.

Falls Sie selbst Fragen haben, erreichen Sie uns unter agprintern@tlv.de .

Altersabminderung

Die ThürLehrAzVO wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9 am 30.09.2014 veröffentlicht. Darin finden Sie Im § 9 zum Thema „Altersabminderung“ folgendes:

§ 9 Altersabminderung

(1) Lehrer erhalten aus Altersgründen eine Abminderung

1. um zwei Pflichtstunden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im jeweiligen Schuljahr nach § 45 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung vollenden werden und vor der Anrechnung der Altersabminderung mindestens 75 vom Hundert der sich aus den §§ 4, 5 oder 6 ergebenden Pflichtstunden tatsächlich unterrichten, und

2. um eine Pflichtstunde, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im Schuljahr vollenden werden und vor der Anrechnung der Altersabminderung mindestens 50 vom Hundert der sich aus den §§ 4, 5 oder 6 ergebenden Pflichtstunden tatsächlich unterrichten.

(2) Bei einem schwerbehinderten Lehrer bleibt bei dem nach Absatz 1 zu bestimmenden Umfang der Pflichtstundenzahl, die tatsächlich unterrichtet wird, die Abminderung nach § 8 unberücksichtigt, so dass eine Kürzung der Altersabminderung aufgrund einer Abminderung für Schwerbehinderte ausgeschlossen ist.

(3) Die Altersabminderung wirkt sich nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; § 2 bleibt davon unberührt.

Abordnung

Im Zusammenhang mit der Personaleinsatzplanung kommt es zu Beginn eines jeden Schuljahres zu Abordnungen (ganz oder teilweise) in nicht unerheblichem Umfang. In diesem Zusammenhang gibt es immer wieder Fragen von Beschäftigten, welche wir an dieser Stelle noch einmal aufgreifen möchten.

Welche rechtlichen Regelungen bezüglich Abordnungen gibt es und kann ich mich gegen eine Abordnung zur Wehr setzen? – so oder so ähnlich lauten die meisten Fragen.

Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, jeden Beschäftigten, egal ob Beamten oder Tarifbeschäftigten, Vollzeitbeschäftigten oder Teilzeitbeschäftigten, jung oder alt, …., unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise abzuordnen.

Die rechtlichen Regelungen sind im Thüringer Beamtengesetz (§ 29) sowie im TV-L (§ 4) festgeschrieben.

(1) „Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einem nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von 2 Jahren übersteigt.“

(1) „Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine andere Dienststelle oder einen anderen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monat abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.“

Ein dienstlicher bzw. betrieblicher Grund besteht in der Regel immer dann, wenn an der einen Einrichtung ein Überhang und in der anderen Einrichtung ein Mangel in einer bestimmten Fachrichtung besteht und somit Unterrichtsausfall droht.

Es ist unter ganz bestimmten Umständen möglich, sich erfolgreich gegen eine geplante Abordnung zu wehren.

Als erstes sollten in der Anhörung des Beschäftigten die Gründe vorgetragen werden, die aus der Sicht des Beschäftigten gegen die Abordnung sprechen. Diese Anhörung, welche durch das Schulamt oder die Schulleitung schriftlich oder auch mündlich erfolgen kann, ist in jedem Falle durchzuführen. Das Gespräch des Schulleiters oder des Stellvertreters mit der Mitteilung, dass eine entsprechende Abordnung geplant sei und man dazu Stellung nehmen könne, erfüllt diesen Sachverhalt bereits.

Die Beweggründe, welche gegen eine Abordnung sprechen könnten, können vielfältiger Art sein und sind in jedem Einzelfall in die Entscheidungsfindung einzubeziehen – Teilzeitbeschäftigung, gesundheitliche Gründe, verlängerter Weg zum Arbeitsort, pflegebedürftige Angehörige, usw.

Der Dienstherr hat alle dienstlichen und persönlichen Belange aller in Frage kommenden Beschäftigten miteinander abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen.

Bei einer geplanten Abordnung von mehr als 6 Monaten, (in aller Regel werden zu Beginn eines Schuljahres die Abordnungen für das gesamte Schuljahr geplant), hat der Beschäftigte die Möglichkeit, entsprechend §  75  Abs. (1) Punkt 5 sowie Abs. (2) Punkt 5 ThürPersVG – Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung – die zuständige Personalvertretung (in den Fällen der Abordnung ist dies der BPR – Bezirkspersonalrat) einzubeziehen.

Hierzu ist es unbedingt erforderlich, dass der Beschäftigte beim Personalgespräch diese Beteiligung beantragt! Für den Fall, dass die Anhörung schriftlich erfolgt, ist dieser Antrag im Rahmen der Beantwortung des Anhörungsschreibens an das Schulamt zu richten, nicht an den Bezirks- oder örtlichen Personalrat.

In diesem Falle ist es sinnvoll, dem Schulamt und dem Bezirkspersonalrat die Beweggründe, welche aus der Sicht des Beschäftigten gegen die geplante Abordnung sprechen, mitzuteilen. Der Bezirkspersonalrat kann dann in der mit dem Schulamt in aller Regel stattfinden Erörterung diese Gründe vortragen und gegebenenfalls überprüfen, ob es nicht einem anderen Beschäftigten eher zuzumuten wäre, die Abordnung wahrzunehmen.

Im Falle der Ablehnung der Abordnung durch den Bezirkspersonalrat und des trotzdem weiteren Festhaltens des Schulamtes an der Abordnung, würde ein Stufenverfahren vor dem Hauptpersonalrat (HPR) sowie schlussendlich die Verhandlung vor der Einigungsstelle stattfinden. Das Letztentscheidungsrecht liegt dann beim TMBWK.

Sie als tlv Mitglied haben ungeachtet dessen die Möglichkeit, eine Abordnung auf dem Wege der Rechtsberatung/Rechtsschutz, insbesondere durch Gespräche mit ihren tlv Vertretern in den jeweiligen Bezirkspersonalräten oder über die Landesgeschäftsstelle, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.

Für den Fall, dass die geplante Abordnung weniger als sechs Monate dauern soll, ist eine Beteiligung des Personalrats im Wege der Mitbestimmung nicht vorgesehen. Für diesen Fall bleibt eine Einbeziehung des Bezirkspersonalrats lediglich im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Anhörungspflicht besteht für das Schulamt dennoch, sofern die Abordnung für mehr als drei Monate vorgesehen ist.

Axel Freyer

Referat Beamtenrecht

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