Frauen im tlv

Die tlv-Frauenvertretung setzt sich für die Interessen der weiblichen Beschäftigten in allen verbandspolitischen, bildungspolitischen, dienstrechtlichen und gewerkschaftlichen Bereichen ein.

Frauenpolitische Fachtagung 2023 des dbb in Berlin:

Null Toleranz bei sexueller Belästigung

Bei Mobbing und Übergriffen gibt es keine Grauzone. Doch wie bekämpft man am besten psychische und physische Gewalt am Arbeitsplatz? Darüber diskutierten am 14. uni 2023 Expertinnen, unter ihnen Familienministerin Lisa Paus.
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Die Frauenvertreterinnen des VBE bei der frauenpolitischen Fachtagung des dbb. Ganz rechts im Bild: Kerstin Knauer vom tlv. Foto: Peggy Krause

Gewalt ist keine Lösung – Schutz vor Gewalt

Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen am 25. November

Vielen Menschen ist nicht bewusst, wie verbreitet Gewalt gegen Frauen noch immer ist. Jede dritte Frau ist statistisch gesehen mindestens einmal in ihrem Leben davon betroffen. Gewalt gegen Frauen hat viele Gesichter, ist oft unsichtbar oder passiert hinter verschlossenen Türen. Gewalt ist keine Lösung, in welcher Form auch immer. Auch wenn Medien immer öfter über Gewalttaten berichten, wird Gewalt gegen Frauen noch viel zu häufig ignoriert und bagatellisiert. Schauen Sie nicht weg, helfen Sie bitte mit, Gewalt gegen Frauen in unserer Gesellschaft sichtbar zu machen.
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Aktionen

„Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für alle im Bildungswesen Beschäftigten“

Veranstaltungen

Bitte schauen Sie zu unserer Akademie

Die neue Frauenbeauftragte stellt sich vor…

1981 Ausbildung zur Damenmaßschneiderin
1992 Damenmaßschneidermeisterin
seit 2000  Seiteneinsteiger als Berufsschullehrerin in der SBBS Unterwellenborn
seit 2001 Mitglied im tlv im KV Saalfeld
seit 2006 Personalratsvorsitzende des ÖPR des SBBS Unterwellenborn bis heute Mitglied des ÖPR des SBZ des LK SLF-RU
seit 2008 Mitglied im Kreisvorstand SLF/RU
seit 2010 Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung am Schulamt Rudolstadt
2012 bis 2019 stellvertretende Vorsitzende der Bezirksschwerbehindertenvertretung am Schulamt Südthüringen
seit 2018 Örtliche Schwerbehindertenvertretung am SBZ des LK SLF-RU
seit 11/2020 tlv-Frauenvertreterin
seit 02/2021 stellvertretende Vorsitzende der tbb-Frauenvertretung

Ansprechpartnerin

Frauenvertreterin:  Kerstin Knauer (stellv. Frauenvorsitzende des tbb)
E-Mail: k.knauer@tlv.de

Kontakt:

Telefon: +49 (0)361-302526-30
Fax: +49 (0)361-302526-5932

Internet: www.tlv.de

Kerstin Knauer im Interview: Motivation und Ziele

Im tlv thüringer lehrerverband und tbb beamtenbund und tarifunion thüringen setzte ich mich für die Gleichstellung der Geschlechter und eine erfolgreiche Frauenpolitik im Schul- und Bildungsbereich des öffentlichen Dienstes ein. Im Februar 2021 wurde ich darüber hinaus zur stellvertretenden Vorsitzenden der tbb Frauenvertretung gewählt. Das wichtigste Anliegen der Frauenpolitik ist, die Vereinbarkeit von Beruf, Karriere und Familie. In dieser Funktion setze ich mich im tlv sowie im tbb auch für die Bereiche Gesundheitsmanagement, Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) sowie Arbeitsschutz ein.

Informationen

Gewalt

Aktuelles

„Übersicht_Sexuelle Belästigung“
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Gleichstellungsgesetz

Gesetze

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Übersicht_Beteiligungsaufgaben

Gesetze

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Mutterschutz

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

„Leitfaden zum Mutterschutz“
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Regelungen des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG)

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Gesetzliche Regelungen seit dem 1. Januar 2015
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Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch

Informationen

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Gleichstellungsbeauftragte der 5 Thüringer Schulamtsbereiche

SSA Vorname Name E-Mail Telefon Zi.-Nr.
Mitte Manuela Land manuela.land@schulamt.thueringen.de 03643 – 884-110
(Stellvertreterin) Manuela Pracht manuala.pracht@schulamt.thueringen.de 03642 – 884-186
Nord Samira Schindewolf samira.schindewolf@schulamt.thueringen.de 036074 – 37-577
Ost Dr. Anja Weiß-Silberhorn Anja.Weiss-Silberhorn@schulamt.thueringen.de 0365 – 548 54-624 4.110
Süd Sandra Meissl  sandra.meissl@schulamt.thueringen.de 03681 – 7341-58
West Doreen Sandow-Bock Doreen.Sandow-Bock@schulamt.thueringen.de 0361 – 57 3415-135 125

AUSZÜGE (Artikel (Ths Nr. 5/2019) aus dem Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 6. März 2013

Dieses Gleichstellungsgesetz gilt für alle Verwaltungen des Landes. Schulen haben keine Gleichstellungsbeauftragte, sondern eine Vertrauensperson, welche im Sinne einer Gleichstellungsbeauftragten arbeitet. Für alle Lehrer(innen) eines Schulamtsbezirkes wird vom jeweiligen Schulamt eine Gleichstellungsbeauftragte mit Vertreterin für jeweils 4 Jahre gewählt.

(1) Zur Durchsetzung der Gleichstellung werden Frauen und Männer nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert. Ziel der Förderung ist insbesondere

  1. die Schaffung von Bedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen,
  2. der Ausgleich von Nachteilen, die als Folge einer geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung entstehen,

(1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte… Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer…

(2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine bedienstete Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren…tatsächlich betreut oder pflegt.

(1) Jede personalführende Dienststelle mit mindestens 50 Bediensteten erstellt unter frühzeitiger Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten für jeweils sechs Jahre einen Gleichstellungsplan…

(2) Der Gleichstellungsplan beinhaltet insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, einschließlich Betreuung und Pflege…

(4) Der Gleichstellungsplan… in der Dienststelle bekannt zu machen.

(1) Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit und der dienstlichen Möglichkeiten sind auf Antrag den Bediensteten mit Familienpflichten geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten einzuräumen…

(2) Die Ablehnung von Anträgen auf geänderte tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten hat die Dienststelle gegenüber der betroffenen Person und auf Antrag der betroffenen Person auch gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten schriftlich zu begründen.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Vertrauensfrau und ihre jeweilige Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören.

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte fördert und überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung. Sie ist bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle, die Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer betreffen, rechtzeitig zu beteiligen. Dies gilt insbesondere bei

  1. Einstellungsverfahren
  2. Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen für eine Dauer von mehr als sechs Monaten…

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte dokumentiert ihre Mitwirkung durch schriftliches Votum, das zu den Akten zu nehmen ist… Bei abweichender Entscheidung der Dienststelle hat diese auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Vertrauensfrau ist Ansprechpartnerin für die Bediensteten ihrer Dienststelle und für die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle; sie ist für die Vermittlung von Informationen zwischen diesen verantwortlich.

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und jederzeit Auskünfte zu erteilen. Ihre Beteiligung soll zeitlich vor der Personalvertretung erfolgen…

(5) Gleichstellungsbeauftragte und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vertrauensvoll zum Wohle der Beschäftigten zusammen.

(1) Bei Entscheidungen der Dienststelle, die gegen den Gleichstellungsplan, Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Vorschriften verstoßen, hat die Gleichstellungsbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung ein Einspruchsrecht. Sie hat hierbei eine Frist von sieben Arbeitstagen nach ihrer Unterrichtung einzuhalten. Danach gilt die Maßnahme als gebilligt.

(2) Über den schriftlichen begründeten Einspruch soll die Dienststellenleitung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs entscheiden…