Archiviert: Verzicht auf Reisekostenerstattung für Klassenfahrten durch Lehrkräfte ist rechtsunwirksam

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) rechtskräftig +++

+++tlv fordert Einstellung der in Thüringen gängigen, die Lehrer benachteiligenden Praxis des Verzichts auf Erstattung von Reisekosten +++

Erfurt: Mit rechtskräftigem Urteil vom 02.08.2007 (Az. 14 B 04.3576) hat sich der BayVGH mit der Frage der Zulässigkeit des Verzichts von Lehrkräften auf Reisekostenvergütung nach Art. 3 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) befasst und im konkreten Fall einer Schülerfahrt zu Projekttagen die Unwirksamkeit des Verzichts der Lehrkraft auf die Reisekostenvergütung festgestellt.

„Stelle die Durchführung von Klassen- und Schulfahrten die Fortführung des Unterrichts in anderer Form dar und komme diesen eine zentrale Bedeutung bei der Verwirklichung des staatlichen Bildungszieles zu, so gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherren, die Reisekosten der Lehrkräfte nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Regelungen des Reisekostengesetzes zu vergüten. Deshalb dürfe von den Lehrkräften insoweit weder eine Verzichtserklärung verlangt werden, noch könne sich der Dienstherr auf einen erklärten Verzicht berufen.

Der BayVGH hat in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt, dass ie ‚Praxis der generellen und üblichen Verzichtserklärungen bezüglich der tatsächlichen Auslagen für eine Schülerfahrt’ die Fürsorgepflicht verletze“, so entnommen einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 06.12.2007 an alle staatlichen Schulen und Schulämter, Bezug nehmend auf das obige Urteil.

Axel Freyer, Leiter des Referats Beamtenrecht des tlv thüringer lehrerverband dazu: „Das Urteil stützt die seit Jahren vertretene Rechtsauffassung des tlv. Bereits in den Jahren 2002 und 2003 forderte der tlv unter Bezug auf die Urteile des LAG Bremen vom 28.11.2001 (Az. 2 Sa 143/01) sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 11.09.2003 (Az. 6 AZR 323/02) den damaligen Kultusminister Dr. Krapp auf, die Praxis der Vergabe von Dienstreiseaufträgen für Klassenfahrten an eine von der Lehrkraft abzugebende Erklärung zum Verzicht auf Reisekostenerstattung zu knüpfen, unverzüglich aufzugeben.

Mit einer Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG, Art. 3 Abs. 7) im Jahr 2004 – auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden – glaubte die Thüringer Landesregierung dieses Problem kostengünstig vom Tisch zu haben. Genau diese Rechtsauffassung, wortgleich im Art. 3 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) enthalten, kippte jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.“

„Folgen Sie dem guten Beispiel des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus!“ so der tlv Landesvorsitzende Rolf Busch an das Thüringer Kultusministerium gewandt. Mit dem weiteren Wortlaut des oben erwähnten Schreibens aus dem Bayerischen Kultusministerium vom 06.12.2007 – „Vorbehaltlich der Zustimmung der Bayerischen Staatsregierung und des Bayerischen Landtages werden im Nachtragshaushalt 2008 die maßgeblichen Haushaltsansätze so erhöht, dass sie aller Voraussicht nach ausreichen, um zukünftigen Dienstreisen staatlicher Lehrkräfte aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrerwanderungen, auswärtigen Schulsportfesten, Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten ohne Verzichtserklärung mit Reisekosten abgelten zu können“, wurde in Bayern eine längst überfällige und sachgerechte Lösung des Problems getroffen.

„Es gibt kein sachliches sowie rechtlich untersetztes Argument mehr, den Bayern diesbezüglich nicht zu folgen!“ so Busch abschließend.